
*Gilt für eine 12-Monats-Mitgliedschaft. Einmalig 29 Euro für das Starterpaket. Duschen 50 Cent je 6 Minuten. Ausnahmen der Öffnungszeiten an Feiertagen möglich.
Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung [Bearbeiten]
Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.
Seine Bestellung ist erforderlich, soweit personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
* in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und
* in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien), wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben, bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei zählen Teilzeitkräfte als ganze Beschäftigte. Weiter ist hier unabhängig von der Mitarbeiterzahl eine Bestellung erforderlich, falls sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeiten.
[...]
Der Datenschutzbeauftragte in einem privaten Betrieb wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin (hat jedoch kein Weisungsrecht). Dabei soll er insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Computer und Computerprogramme überwachen. Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei darauf, dass ausschließlich Befugte eine nur auf den Zweck beschränkte Verarbeitung vornehmen können und dass der Eigentümer der Daten sein Selbstbestimmungsrecht auf Auskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung wahrnehmen kann. Außerdem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie für die Belange des Datenschutzes zu sensibilisieren.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten. Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Ob ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht abschließend geklärt, da das Gesetz ausdrücklich nur einen Schutz vor Abberufung formuliert. Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten DSB abberufen, wenn er die erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt, oder ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gegeben ist.

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