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Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung
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Die
Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten
wird in Deutschland in § 4f und §
4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
sowie den entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig
die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen
und das datenverarbeitende Personal mit
dem Datenschutz vertraut zu machen.
Seine
Bestellung ist erforderlich, soweit personenbezogene
Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung,
Kunden- und Interessentendaten) automatisiert
verarbeitet werden:
* in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise
Behörden) und
* in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise
Firmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien,
Arztpraxen, Steuerkanzleien), wenn mindestens
10 Personen mit der Verarbeitung dieser
Daten beschäftigt sind oder Zugriff
auf diese Daten haben, bei einer nicht automatisierten
Datenverarbeitung greift die Vorschrift
erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei zählen
Teilzeitkräfte als ganze Beschäftigte.
Weiter ist hier unabhängig von der
Mitarbeiterzahl eine Bestellung erforderlich,
falls sie automatisierte Verarbeitungen
vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen
oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung verarbeiten.
[...]
Der
Datenschutzbeauftragte in einem privaten
Betrieb wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
hin (hat jedoch kein Weisungsrecht). Dabei
soll er insbesondere die ordnungsgemäße
Anwendung der Computer und Computerprogramme
überwachen. Ein wesentliches Augenmerk
liegt dabei darauf, dass ausschließlich
Befugte eine nur auf den Zweck beschränkte
Verarbeitung vornehmen können und dass
der Eigentümer der Daten sein Selbstbestimmungsrecht
auf Auskunft, Korrektur, Sperrung und Löschung
wahrnehmen kann. Außerdem obliegt
ihm die Schulung der Mitarbeiter, um sie
für die Belange des Datenschutzes zu
sensibilisieren.
Der
Datenschutzbeauftragte ist in seinem Gebiet
weisungsfrei und unabhängig von Vorgesetzten.
Er darf wegen Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden.
Ob
ein Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz
genießt, ist nicht abschließend
geklärt, da das Gesetz ausdrücklich
nur einen Schutz vor Abberufung formuliert.
Die Aufsichtsbehörde kann den bestellten
DSB abberufen, wenn er die erforderliche
Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht
besitzt. Die Bestellung kann durch die Unternehmensleitung
widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde
dies verlangt, oder ein wichtiger Grund
i.S.v. § 626 BGB (Fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund) gegeben ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutzbeauftragter
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